Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen
Stand: 13.01.2023
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BSG, 13.03.2023 – B 12 KR 3/21 R(Betriebsprüfung - Verpflichtung eines Unternehmens, das Eventgastronomie und Menütransportdienst betreibt, zur Abgabe der Sofortmeldung nach § 28a Abs 4 SGB 4 - Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für Feststellung der Sofortmeldepflicht)Zitiert von 5
- BVerfG, 08.03.2012 – 1 BvR 872/10Versagung der Auslagenerstattung nach Erledigung und Rücknahme der Verfassungsbeschwerde - Aufhebung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz - juris: ELENA-VfG) nicht zur Abhilfe grundrechtswidriger EingriffeZitiert von 2
- BVerfG, 14.09.2010 – 1 BvR 872/10Ablehnung des Erlasses einer eA, den Vollzug der §§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 SGB 4 idF vom 28.03.2009 (ELENA-VfG) einstweilen auszusetzen - Unzulässigkeit wg unzureichender Darlegung der EilbedürftigkeitZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2016 – L 2 R 325/15Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 539/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 165/15Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 293/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 159/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 234/15
11 Entscheidungen zu § 98 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches. Die Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte weitergeleitet werden. Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine Annahmestelle übertragen.